Verkehrsrecht aktuell

ACHTUNG!

Freispruch bei Blitzer eso ES 8.0

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Sehen Sie sich den nächsten Bußgeldbescheid genauer an. Es kann sich lohnen Einspruch einzulegen.


So hatte ich kürzlich einen interessanten Fall im Verkehrsrecht. Wie wie so oft ging es um den allseits ungeliebten Blitzer (Mobiler Anhänger). Mein Mandant wurde leider bei einer viel zu hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn geblitzt.


Laut Bußgeldbescheid sollte er verdonnert werden zu:


-2 Treuepunkte in Flensburg,

-deftige 600 Euro Bußgeld und

-obendrauf noch 2 satte Monate Fahrverbot.


Das war übel, denn mein Mandant arbeitet im Vertrieb und braucht den Führerschein. Zu allem Überfluss war also auch noch der Job in Gefahr.


Ich habe also fristgerecht Einspruch eingelegt, die Bußgeldakte kommen lassen und -wie üblich- einige Ungereimtheiten im Messprotokoll und bei der Aufstellung des Messgerätes moniert. Primär habe ich allerdings darauf hingewiesen, dass bei dem Messgerät dieser Bauart und mit der aufgespielten Software die Rohmessdaten nicht ausgelesen werden können. Damit ist nach meiner Meinung die Messung nicht überprüfbar und es kann deshalb auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Messung richtig war.


Ich bin als Rechtsanwalt natürlich parteiisch und stehe auf der Seite meines Mandanten und kann dem Gericht viel erzählen, zumal es bei der Beurteilung von Rohmessdaten in der Rechtsprechung keine Einigkeit gibt.


Was also tun um das Gericht zu überzeugen?

Objektive Beweise mussten her. Ich habe kurzerhand die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Gericht hat daraufhin einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt ein Gutachten über den Blitzer eso ES 8.0 zu erstellen.


Ergebnis:

Der Sachverständige kam nach 31 Seiten zu dem Ergebnis, dass die Richtigkeit der Messung nicht bestätigt werden kann weil die Rohmessdaten bei dieser Software nicht ausgelesen und ausgewertet werden können.


Daraufhin kam das Urteil:

-FREISPRUCH-


Der Mandant war glücklich

und ich liebe es wenn ein Plan aufgeht!


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Ich habe aktuell einen anderen Fall mit einem anderen Messgerät (Traffistar S 350) bei dem die Rohmessdaten auch nicht ausgelesen werden können. Ein Gutachten liegt noch nicht vor. Ich habe deshalb auf den vergleichbaren Fall verwiesen und ebenfalls Freispruch beantragt.


Ich bin gespannt was dabei herauskommt und werde weiter berichten.


Don't drink and drive – auch nicht mit dem E-Scooter. Andernfalls endet der Heimweg nach dem Kneipenbesuch regelmäßig mit dem Entzug der Fahrerlaubnis, so das OLG Frankfurt, das E-Scooter damit anderen Kfz gleichstellt.

Verkehrsrecht Polizei Alkohol


Wer sich einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter schuldig macht, ist in aller Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, heißt es in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22). Das OLG stellt E-Scooter damit anderen Kraftfahrzeugen (Kfz) gleich.

Wodka-Soda und ein paar Bier – am Ende dieses feucht-fröhlichen Abends kam der in diesem Fall Angeklagte auf stattliche 1,64 Promille. Kann man mal machen, doch neben den Leberwerten gibt es noch ein weiteres Problem: Wie nach Hause kommen? Oder konkreter: Wie legal nach Hause kommen?

Nachtbus gerade verpasst, Taxi zu teuer – was dann? Auto darf man mit 1,64 Promille selbstverständlich nicht mehr fahren. Vielmehr macht sich nach ständiger Rechtsprechung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wer mit 1,1 Promille oder mehr ein motorisiertes Gefährt nutzt. Für E-Scooter gilt nichts anderes. Auch das Fahrrad wäre vorliegend tabu gewesen – hier ist ab 1,6 Promille die Strafbarkeit gegeben.

Wenig überraschend daher, dass der Angeklagte vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu 30 Tagessätzen à 20 Euro verurteilt wurde. Hiergegen wehrte er sich auch nicht.


Streit um den Entzug der Fahrerlaubnis

Dass die Sache ans OLG gelangte, hat mir einer weiteren Rechtsfolge der Trunkenheitsfahrt zu tun, die Kandidat:innen zum 2. Staatsexamen reflexartig mitprüfen sollten: dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB.

Der besagt: "Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges […] begangen hat, verurteilt […], so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist." Eine Verkehrsstraftat lag hier eindeutig vor. Doch das Amtsgericht verneinte die zweite Voraussetzung: dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

Das überrascht, denn der zweite Absatz der Vorschrift macht deutlich, dass es im Fall einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB nicht viel zu diskutieren gibt; vielmehr "ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen". Von dieser Regel kann abgewichen werden, allerdings nur, "wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben", so das OLG laut Pressemitteilung.


E-Scooter ebenso gefährlich wie Autos

Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das OLG dabei für irrelevant, dass der Angeklagte E-Scooter und nicht Auto gefahren war, und stellt dabei auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr ab, durch die E-Scooter laut OLG den gleichen Regeln unterworfen werden wie andere Kfz.

Es schmettert auch das Argument des Amtsgerichts ab, die Benutzung eines E-Scooters sei für Dritte allgemein weniger gefährlich als die Nutzung eines Autos. Das wiederum überrascht durchaus, denn zivilrechtlich werden E-Scooter sehr wohl anders behandelt: Halter von E-Scootern unterliegen nicht der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), weil sie auf 20 Stundenkilometer gedrosselt sind und für sie damit die entsprechende Ausnahme des § 8 StVG greift. Dass das StVG hier von einer generell geringeren Betriebsgefahr ausgeht, wird zwar von Expert:innen kritisiert, ist aber geltendes Recht.

Die Gefährlichkeit macht das OLG vorliegend jedoch nicht an statistischen Häufigkeiten fest; vielmehr genügt ihm für die Gleichsetzung von Autos und E-Scootern der (sicher richtige) Hinweis, dass die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann.

Im Ergebnis hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision somit Erfolg. Der Angeklagte ist seine Fahrerlaubnis damit los, Rechtsmittel stehen ihm nicht mehr offen.


Quelle: mk/LTO-Redaktion


Um das Nutzungsverbot von Blitzer-Apps zu umgehen, kann der Fahrer sich nicht damit herausreden, der Beifahrer habe die App genutzt. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.

Anwalt Verkehrsrecht Köln Handy

Die Nutzung einer Blitzer-App beim Autofahren ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auch dann verboten, wenn eine Beifahrerin die App auf ihrem Handy laufen hat (Urt. v. 20.12.2022, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23). Damit hat das OLG Karlsruhe eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Heidelberg bestätigt.


Der Mann war Ende Januar 2022 von Polizisten angehalten worden, als er deutlich zu schnell durch Heidelberg fuhr, wie das Gericht mitteilte. Als die Beamten ihn kontrollierten, habe er das in der Mittelkonsole abgelegte Smartphone seiner Beifahrerin bewusst zur Seite geschoben. Insoweit schloss das Amtsgericht darauf, dass der Mann Kenntnis von der Nutzung der Blitzer-App hatte.


Das AG Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer, die der Mann aber nicht zahlen wollte und deshalb Rechtsbeschwerde zum OLG Karlsruhe einlegte. Diese blieb indes ebenfalls erfolglos.


Wie auch Radarwarn- und Laserstörgeräte sind Blitzer-Apps für Smartphones durch eine 2019 eingefügte Ergänzung in § 23 Abs. 1c S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bußgeldbewehrt gesetzlich verboten. Anders als zum Teil im Internet behauptet wird, muss nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe auch bei Nutzung durch Beifahrer mit einem Bußgeld gerechnet werden, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.


Quelle: jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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